Denn der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt - unabhängig von der Regulierungshöhe - allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen worden sind. War ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten war, der Auslöser, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen.
Die Klägerin machte Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens beim BGH war nur noch das Feststellungsbegehren bezüglich des Rückstufungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges hatte den von der Klägerin geltend gemachten Sachschaden von insgesamt 10.408,52 EUR außergerichtlich auf der Basis einer 75 %igen Haftung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung reguliert.
Nach der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung wegen des verbleibenden Schadens begehrte die Klägerin die Feststellung, dass der Unfallgegner bzw. der gegnerische Haftpflichtversicherer verpflichtet seien, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung im Zusammenhang mit dem Schadenereignis und der damit verbundenen Prämienerhöhung entstanden war oder noch entstehen würde.
Der BGH entschied, dass die Klägerin in Höhe der Haftungsquote der Beklagten anteiligen Ersatz des Rückstufungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung verlangen konnte.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens.
Der Grundsatz, wonach der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadenverursachung für den Rückstufungsschaden haftet, gilt selbst dann, wenn der Rückstufungsschaden (auch) infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadenanteils eintritt. Eine Mitursächlichkeit steht einer Alleinursächlichkeit hier in vollem Umfang gleich.
Für die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Regulierung durch den Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich erst dann an seinen Kaskoversicherer wendet oder ob er dies sogleich hinsichtlich des Gesamtschadens tut und danach der Schaden quotenmäßig ausgeglichen wird.
Die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil der Klägerin eingetreten sei. Der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt nämlich allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen.
Das Argument, dass der Unfallgegner per Saldo höhere Kosten zu tragen hat, wenn der Geschädigte über Vollkaskoschutz verfügt und diesen in Anspruch nimmt, lässt der BGH ebenfalls nicht gelten. Denn der Schädiger müsse den Geschädigten schadensrechtlich so hinnehmen, wie er ihn antreffe.
Finanzpartner Grau
Südstr. 4
71522 Backnang
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