Die Klägerin hatte eine "Badewelt" besucht. Nach einem Saunagang begab sie sich in ein Schwimmbecken der Anlage. Als sie dieses verlassen wollte, rutschte sie auf Holzbrettern, die sich im Ein- und Ausstiegsbereich befanden, nach hinten weg. Dabei stürzte sie und erlitt einen Zehenbruch sowie eine Prellung des Steißbeins.
Die Klägerin war der Meinung, der Beklagte als Betreiber der Anlage habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zur Vermeidung von Stürzen sei er dazu verpflichtet gewesen, im Nassbereich Gummimatten auszulegen oder zumindest durch Schilder vor einer Rutschgefahr zu warnen.
Das OLG wies die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage als unbegründet zurück. In Schwimmbädern und Saunen gebe es eine Vielzahl von Gefahren, denen man nicht durch eine allgegenwärtige Aufsicht begegnen könne.
Indem der Beklagte zur Verminderung der Rutschgefahr Holzbretter mit einer geriffelten Struktur verwendet habe, sei seiner Verkehrssicherungspflicht Genüge getan worden. Die Ausstiegstreppe sei außerdem mit einem massiven Handlauf versehen gewesen, an dem sich die Klägerin hätte festhalten können.
Die Forderung der Klägerin, dass der sich anschließende Bereich mit Gummimatten hätte ausgelegt oder durch Schilder auf eine Rutschgefahr hätte hingewiesen werden müssen, hielten die Richter für überzogen.
Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne nicht verlangt werden. Sicherheitsmaßnahmen seien insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen "vor sich selbst warne".
Im Übrigen müssten Besucher eines Schwimmbades immer damit rechnen, dass der Boden aufgrund von Nässe rutschig sein könnte. Die Klägerin hätte sich darauf einstellen und entsprechend vorsichtig verhalten müssen.
Finanzpartner Grau
Südstr. 4
71522 Backnang
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