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Schadenversicherung 
Donnerstag, 14.06.2018

Unwirksame Klausel in der PHV-Forderungsausfalldeckung

Der Fall

Der Ehefrau des Versicherungsnehmers einer Privathaftpflichtversicherung waren Schadenersatzansprüche gegen einen Schuldner gerichtlich zugesprochen worden. Die Ansprüche wurden im Wege der Zwangsvollstreckung und durch Zahlung des Schuldners nur zu einem geringen Teil befriedigt. Für den überschießenden Betrag nahm die Geschädigte den Privathaftpflichtversicherer in Anspruch.

Der Versicherer lehnte eine Deckung aus der dort verankerten Forderungsausfallversicherung u.a. mit der Begründung ab, die Forderung sei wegen der beruflichen Tätigkeit des Schuldners, der verbotene Einlagegeschäfte getätigt hatte, nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Der Versicherer bezog sich auf folgende Klausel in der Privathaftpflichtversicherung:

"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages......"

Die Entscheidung

Der BGH vertrat eine andere Auffassung als der Versicherer. Den allgemeinen Verweis auf die Regelungen der Privathaftpflichtversicherung könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne eindeutige Klarstellung nicht entnehmen, dass es nicht auf sein eigenes Verhalten oder das der Versicherten, sondern - entgegen den sonstigen Regelungen in der Privathaftpflichtversicherung - auf das Verhalten des schädigenden Dritten ankommen soll.

Eine solche spiegelbildliche Anwendung der Bedingungen der Haftpflichtversicherung in der Forderungsausfallversicherung ergebe sich nicht mit der gebotenen Klarheit. Die Bedingungen wiesen den Versicherungsnehmer an keiner Stelle darauf hin, dass bei der Übertragung der Regelungen aus der Privathaftpflichtversicherung in die Forderungsausfalldeckung der Schuldner als Anspruchsgegner gedanklich an die Stelle des Versicherungsnehmers treten solle.

Der BGH weist darauf hin, dass man eine unmissverständliche Regelung ohne Weiteres verfassen könne, wie dies etwa in den Musterbedingungen des GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) der Fall sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne in den vom BGH zu bewertenden Bedingungen weder dem Wortlaut, noch der Systematik und auch nicht dem für ihn erkennbarem Sinnzusammenhang entnehmen, dass Schadenzufügungen infolge einer beruflichen Tätigkeit des Schädigers in der Forderungsausfallversicherung nicht versichert sein sollen.

Wenn ein Versicherer darauf abstellen möchte, dass der Schädiger im Rahmen seiner privaten oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt haben muss, hat er dies laut BGH unmissverständlich in seinen Bedingungen zu formulieren. Daran fehlte es hier.

Beim Streit mit einem Versicherer über die Anwendbarkeit der Forderungsausfalldeckung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung kommt es demnach entscheidend auf die Formulierung der jeweiligen Bedingungen an.

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